Satzung

Satzung

1. Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit

§1

Der Rassegeflügel-Zuchtverein Asbacher-Land wurde am 13.Mai 1972 unter dem Namen „Zwerghuhn-Club Rhein-Sieg“ gegründet und hat seinen Sitz in Asbach/Westerwald (nachfolgend Verein genannt).

Nach Änderung im Vereinsregister nennt der Verein sich „Rassegeflügelzuchtverein Asbacher-Land e.V.“ (RGZV).

§2

Der Verein ist Mitglied des Bundes Deutscher Rassegeflügelzüchter e.V. und erkennt dessen Satzung als verbindlich an. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. Zweck und Aufgaben

§3

Die Arbeit des Vereins gilt der Förderung und Verbreitung der Rassegeflügelzucht auf ideeller, sportlicher Grundlage. Insbesondere bezweckt der Verein die Pflege der Liebe und der Freude am schönen Tier und seiner Zucht. Wahrnehmung des Tierschutzes auf dem Gebiet der Rasse- und Ziergeflügelzucht. Förderung der Jugendarbeit unter besonderer Pflege des Tierschutzgedankens. Förderung von Wissenschaft und Forschung im Interessenbereich der Rassegeflügel- und Ziergeflügelzucht. Er trägt ferner durch die Naturverbundenheit zur Gesunderhaltung der Züchter bei und ist bemüht um die Förderung der Vereinsjugend.

§4

Der Verein ist unpolitisch. Er lehnt jede politische Betätigung in seinen Reihen ab.

3. Mitgliedschaft

§5

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder Rassegeflügelzüchter/in der mindestens 18 Jahre alt ist werden. Jugendliche werden ab dem 6. Lebensjahr aufgenommen. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt eine schriftliche Beitrittserklärung und die Anerkennung der Satzung voraus. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.

Nach Bestätigung der Aufnahme ist die Aufnahmegebühr innerhalb eines Monats und der Jahresbeitrag nach Vorstandentscheidung zu zahlen.

Förderndes Mitglied können Personen, die den Verein oder seine Zwecke fördern wollen, werden. Sie haben aber kein Stimmrecht. Auch gilt ihre Mitgliedschaft nur für den Bereich RGZV Asbacher-Land.

Zu Ehrenmitglieder können vom Vorstand, auf Vorschlag, Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen bei Eintritt ausgehändigte Satzung anzuerkennen, Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern.

§6

Durch den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft bei dem Verein wird gleichzeitig die Mitgliedschaft bei dem Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter e.V. erworben. Ent- sprechendes gilt für den Verlust der Mitgliedschaft.

§7

Die Mitglieder sind verpflichtet:

— Diese Satzung und alle satzungsgemäßen Vorschriften oder Beschlüsse des Vereins und des Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter e.V. oder seine Organe gewissenhaft zu befolgen.

— Alle Mitglieder haben ihre Züchterarbeit ernst zu nehmen und die Arbeit des Vereins durch rege Beteiligung zu fördern.

— Kranke, verendete oder getötete Tiere, bei denen der Verdacht auf eine Seuche oder eine ansteckende Krankheit besteht, zwecks Verhütung der Seuche an einen Tierarzt oder ein entsprechendes Institut zur Untersuchung einzusenden. Es ist mindestens der jeweiligen gesätzlichen Impfverpflichtung und ihren geltlichen Verpflichtungen gegenüber dem Verein stets pünktlich nachzukommen.

§8

Die Mitgliedschaft erlischt:

Durch Austritt, der schriftlich zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen an den Vorsitzenden zu erklären ist.

Durch den Tod des betreffenden Mitglieds.

Durch Streichung auf Beschluß des Vorstandes, wenn das betr. Mitglied die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr erfüllt oder trotz schriftlicher Mahnung dem Verein gegenüber seinen Verbindlich- keiten länger als ein Jahr im Rückstand ist.

Durch Ausschluß bei vorliegen:

a) eines groben Verstoßes gegen diese Satzung der des Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter e. V.

b) eines Verhaltens, das geeignet ist, die Rassegeflügelzucht oder eines ihrer Mitglieder bzw. eines ihrer Organe in ihrem Ansehen herabzusetzen oder zu schädigen.

Die Streichung ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Ausschluß kann Berufung beim Verbandsehrengericht eingelegt werden. Bis zur Entscheidung über die Berufung, ruhen die Rechte und Pflichten des Ausgeschlossenen. Die Pflicht zur Zahlung des Beitrages für das laufende Jahr wird durch das Erlöschen der Mitgliedschaft nicht berührt. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Recht auf das Vereinsvermögen.

§9

Arbeitsleistung

Jedes Mitglied ist verpflichtet festgelegte Arbeitsleistung, die je nach Gesundheit oder zeitlicher Abkömmlichkeit der einzelnen Mitglieder geregelt werden kann, abzuleisten. Kann dies nicht erfolgen, so ist für die nicht geleistete Zeit eine Ersatzzahlung, (die Höhe wird vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung festgelegt), zu leisten. Dieses Entgeld fliesst der Vereinskasse zu, womit Fremdhelfer gegen Bezahlung eingesetzt werden können.

Zur Arbeitsleistung gehören z.B.:

Aktuelle vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung beschlossene Aktivitäten wie Ausstellungen, Hilfsmassnahmen zur Unterstützung anderer Vereine oder eigener Mitglieder.

4. Der Vorstand

§10

1) Der Vorstand setzt sich aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer zusammen. Er wird unterstützt von drei zu wählenden Beisitzern, die für besondere Aufgaben heranzuziehen sind.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für eine Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Ehrenvorsitzende hat im Vorstand Sitz und Stimmrecht.

2) Die Geschäftsführung sowie die gesetzliche Vertretung des Vereins im Sinne des §26 BGB obliegt dem 1. und 2. Vorsitzenden.

3) Aufgaben und zusammentreten des Vorstandes:

Der 1. Vorsitzende leitet den Verein und ist demnach für alles den Verein betreffende verantwortlich.

Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit.

Der Schriftführer hat für die Anfertigung von Niederschriften über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes zu sorgen. Desweiteren wird von ihm ein Beschlussbuch geführt. Die Beschlüsse sind sofort einzutragen und vom 1. und 2. Vorsitzenden durch Unterschrift zu bestätigen. Der Kassierer hat für ordnungsgemäße Finanzverwaltung, den Bestimmungen dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung entsprechend, und für die pünktliche Einziehung der Beiträge zu sorgen. Die Beitragszahlung ist bei der Jahreshauptversammlung oder spätestens innerhalb des darauffolgenden Monats zu entrichten. Die Kassenprüfer Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Ein Kassenprüfer ist jährlich neu zu wählen, damit der zuletzt gewählte Kassenprüfer den neuen Prüfer in dieses Amt einführen kann. Die Kassenprüfer sprechen den Prüftermin mit dem Kassierer ab, prüfen die Kasse und geben der Jahreshauptversammlung einen Kassenbericht ab. Desweiteren schlagen sie bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes vor. 4) Der Vorstand tritt je nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr, zu einer Sitzung zusammen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§11

1) In der Mitgliederversammlung des Vereins haben sämtliche ordentliche Mitglieder Sitz und Stimme. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzuberufen und zu leiten. Die Einberufung der Versammlung ist 14 Tage vor Versammlung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Asbach zu veröffentlichen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

2) Jährlich einmal ist zu Beginn des Geschäftsjahres eine Mitgliederversammlung als Hauptversammlung durchzuführen.

Ihr obliegt:

Die Wahl des Vorstandes und die Wahl zweier Kassenprüfer.

Die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechnungsberichtes. Die Entlastung des Vorstandes und die Genehmigung des vom Vorstand aufge- stellten Haushaltsvoranschlages.

Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge nach Höhe.

Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins, die jedoch nur bei einem Zustandekommen einer ¾ -Mehrheit der Mitglieder gültig ist. Weitere Hauptversammlungen sind einzuberufen, wenn ein Drittel der Mit- glieder oder die Hälfte des Vorstandes es verlangt.

3) Außer der Hauptversammlung ist es möglich, jeden Monat eine Mitglieder- versammlung abzuhalten, die in erster Linie der fachlichen Beratung und Aussprache dient, darüberhinaus aber über alle Angelegenheiten des Vereins- lebens, soweit sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind, beschließt.

5. Verwaltung

§12

Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01.April eines Jahres bis zum 31.März des daraufvolgenden Jahres.

§13

Vor Beginn eines Geschäftsjahres ist vom Kassierer über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ein Haushaltsvorschlag aufzustellen. Für andere als die im Vorschlag vorgesehenen Ausgaben ist jeweils die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.

§14

Am Schluß des Geschäftsjahres ist die Kassenführung abzuschließen und eine genaue Aufstellung des Vereinsvermögens anzufertigen. Beides ist von den Kassenprüfern zu kontrollieren und nebst einem Bericht der Prüfer der Hauptversammlung vorzulegen.

§15

Alle Ämter innerhalb des Vereins sind Ehrenämter. Es werden lediglich bare Ausgaben, die im Vereinsinteresse entstanden sind, erstattet. Im Zweifelsfall entscheidet die Mitgliederversammlung.

6. Schlußbestimmung

§16

Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen nach maßgabe näherer Anweisung des Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter e. V. im Interesse der Rassegeflügel- zucht zu verwenden.

Die Annahme vorstehender Satzung als Änderung der bisherigen Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 08.07.2005 beschlossen worden.

53567 Asbach/ Ww, den 15.01.2006

1. Vorsitzender Theo Freund

2. Vorsitzender Herbert Lawrenz